Durch das Absinthgesetz war es verboten, den als Absinth bezeichneten Trinkbranntwein
sowie ähnliche Erzeugnisse oder die zur Herstellung derartiger Getränke dienenden
Grundstoffe herzustellen, aus dem Ausland einzuführen, zum Verkauf vorrätig zu halten,
zu verkaufen oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Auch die Erstellung einer
Rezeptur war verboten.
Das Absinthgesetz wurde 1981 aufgehoben. Dadurch hat sich die Rechtslage jedoch
kaum geändert, da die Aromenverordnung die Verwendung von Wermutöl und Thujon verbot.
Die heute gültige Aromenverordnung hält das Verwendungsverbot für Thujon auch weiterhin
aufrecht – gestattet aber die Verwendung thujonhaltiger Pflanzen und Pflanzenteile
wie Wermutkraut (artemisia absinthium).
Als Höchstmenge in Trinkbranntweinen mit einem Alkoholgehalt bis 25% vol. sind 5
mg Thujon/kg, bei Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25% vol. sind
10 mg Thujon/kg zulässig.
Bei Spirituosen, die den EG-Bestimmungen für einen Bitter entsprechen, ist – was
wenig bekannt ist – der höchstmögliche Thujongehalt, 35mg/kg, zulässig.